Förderrichtlinien

§ 1 Grundsätzliches

(1) Gefördert werden können ausschließlich Projekte, die dem Zweck des Fördervereins gemäß § 2 der Satzung entsprechen und Studierenden des KIT zugute kommen.

(2) Eine Förderung von Projekten mit Gewinnerzielungsabsicht ist ausgeschlossen, ebenso eine Verwendung der Förderung für eine Vergütung der Mitglieder der antragstellenden Gruppe sowie eine Förderung geselliger Zusammenkünfte, die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

(3) Anträge auf Förderung können nur von studentischen Gruppen am KIT gestellt werden; dies sind

  1. der Vorstand der Studierendenschaft des KIT,
  2. die Fachschaften der Studierendenschaft des KIT,
  3. die Arbeitskreise der Studierendenschaft des KIT,
  4. die beim Vorstand der Studierendenschaft registrierten Hochschulgruppen sowie
  5. sonstigen studentischen Gruppen, die die Anforderungen an Hochschulgruppen der Hochschulgruppenordnung der Studierendenschaft des KIT im wesentlichen erfüllen.

(4) Bei der von der Mitgliederversammlung bewilligten Förderung darf die beantragt Summe 2000 € nicht übersteigen. Die Antragstellung hat bis 31. Dezember für Projekte im darauffolgenden Jahr zu erfolgen.

(4a) Bei der kurzfristigen Förderung beträgt die maximale Förderung 200 €. Die Antragstellung hat spätestens drei Tage vor der Veranstaltung bzw. Tätigung der Ausgaben zu erfolgen, frühestens jedoch drei Monate vorher.

(5) Aktivitäten, die Teil des Fachstudiums sind, können nicht gefördert werden.

(6) Anträge, die gegen diese Förderrichtlinien verstoßen, sind vom Vorstand im Zuge der Prüfung der Anträge gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung abzulehnen.

(7) Auf eine Unterstützung durch den Förderverein ist durch die geförderten Gruppen in geeigneter Weise hinzuweisen.

(8) Ausgaben für Internetwerbung werden nicht gefördert.

§ 2 Antragstellung

(1) Zur Antragstellung ist das Antragsformular des Fördervereins zu verwenden. Der vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Antrag ist fristgerecht entsprechend der Vorgaben des Vorstands einzureichen.

(2) Mit dem Antragsformular ist eine Beschreibung des zu fördernden Projekts, aus der insbesondere die Erfüllung von § 1 Absatz 1 hervorgeht, sowie eine eine Aufstellung der erwarteten Einnahmen und Ausgaben einzureichen.

(3) Sind Projekte Teil eines größeres Projektes oder einer Projektreihe, ist ein Antrag stets für das Hauptprojekt bzw. die komplette Projektreihe zu stellen.

§ 3 Auszahlung der Förderung

(1) Die Förderung wird als Ausfallbürgschaft gewährt. Eine Auszahlung erfolgt unter Beachtung der genehmigten Summe sowie des Jahreshaushaltes höchstens in der Höhe des nachgewiesenen Bedarfs. Ein von vornherein eingeplanter Verlust ist dabei nicht Teil des Bedarfs.

(2) Spätestens drei Monate nach Abschluss des Projektes bzw. bei über das Kalenderjahr hinausgehenden Projekten drei Monate nach Ende des Kalenderjahres ist eine Abrechnung sowie ein kurzer Bericht (ca. 200 Wörter) zur Veröffentlichung im Jahresbericht des Fördervereins beim Vorstand einzureichen, ansonsten verfällt die bewilligte Förderung. Es kann beim Vorstand ein formloser Antrag auf Verlängerung um weitere drei Monate eingereicht werden; die Gründe, die für eine Verlängerung sprechen, sind zu benennen.

(3) Bei Bedarf kann ein Vorschuss ausgezahlt werden. Hierzu ist ein formloser Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Überschreitung der Frist gemäß Absatz 2 ist der Vorschuss umgehend in voller Höhe zurückzuzahlen.

(4) Eine Auszahlung kann vom Vorstand verweigert werden, wenn gegen diese Förderrichtlinien verstoßen wurde oder durch die Auszahlung die Gemeinnützigkeit des Fördervereins gefährdet werden könnte. Eine Auszahlung kann vom Vorstand zurückgefordert werden, sofern gegen diese Förderrichtlinien verstoßen wurde oder die Abrechnung fehlerhaft war.

§ 4 Anschaffungen

(1) Zur Förderung von Projekten können durch den Förderverein Anschaffungen getätigt werden. Es können nur bewegliche Wirtschaftsgüter angeschafft werden, deren Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Einlagewert 1000 € ohne Vorsteuer nicht übersteigt. Die angeschafften Wirtschaftsgüter verbleiben im Eigentum des Fördervereins. Sie werden der zu fördernden Gruppe mindestens bis zum Abschluss des Projekts überlassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann eine Auszahlung der Mittel an und die Anschaffung durch die zu fördernde Gruppe erfolgen, sofern es sich bei dieser um eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft handelt und das zu beschaffende Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung nicht fähig ist und nicht aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. In diesem Fall finden die Bestimmungen des § 3 sinngemäß Anwendung.

(3) Eine Beteiligung an einer Anschaffung kann erfolgen,wenn die Anschaffung durch eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft getätigt wird. Über das anteilige Eigentum sowie die Überlassung des Wirtschaftsgutes ist ein Vertrag zwischen dem Förderverein und der die Anschaffung tätigenden Körperschaft zu schließen.

(4) § 3 Absatz 4 gilt für Anschaffungen sinngemäß.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Diese Förderrichtlinien wurden auf der Mitgliederversammlung am 1. Februar 2014 beschlossen und durch die Mitgliederversammlungen am 4. Februar 2017 und 1. Februar 2020 mehrfach geändert. Die Änderungen treten am Tag der Beschlussfassung in Kraft.

(2) Diese Förderrichtlinien sind auf der Homepage des Fördervereins der Studierendenschaft zu veröffentlichen. Auf dem Formular zur Stellung eines Antrags auf Förderung ist auf sie hinzuweisen.